{"id":54,"date":"2012-04-22T10:04:54","date_gmt":"2012-04-22T09:04:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.islandfreundehamburg.de\/blog\/?page_id=54"},"modified":"2012-05-29T12:38:19","modified_gmt":"2012-05-29T11:38:19","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.islandfreundehamburg.de\/?page_id=54","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr, Verbandsmitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen<strong> Gesellschaft der Freunde Islands e.V.<\/strong> Er wurde am 17. Juli 1952 unter Nr. 4958 in das Vereinsregister eingetragen.<br \/>\n(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.<br \/>\n(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck, Aufgaben Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><br \/>\n(1) Der Verein hat die Aufgabe, gemeinsame kulturelle und wissenschaftliche Belange zwischen Island und Deutschland zu wahren und zur Vertiefung der Beziehungen zwischen den beiden V\u00f6lkern in Sinne der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung beizutragen.<br \/>\n(2) In diesem Sinne ber\u00e4t er Mitglieder und Nichtmitglieder bei wissenschaftlichen Arbeiten, Reisen und Ausstellungen, die Island betreffen. Er veranstaltet Vortr\u00e4ge, f\u00f6rdert Publikationen und den Informationsaustausch. Er versorgt Mitglieder und Institutionen mit regelm\u00e4\u00dfig erscheinenden Publikationen, die er entweder allein oder gemeinsam mit anderen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften, die einen gleichen oder \u00e4hnlichen Zweck haben, wie der Verein hat, herausgibt.<br \/>\n(3) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n(4) Der Verein ist als gemeinn\u00fctzige Einrichtung durch das Finanzamt der Freien und Hansestadt Hamburg gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 Ziffer 6 des K\u00f6rperschaftssteuergesetzes mit der Steuernummer 496308K202 anerkannt worden.<br \/>\n(5) Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an die Kulturbeh\u00f6rde der Freien und Hansestadt Hamburg, die es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen neben Einzelpersonen auch Beh\u00f6rden, K\u00f6rperschaften und \u00f6ffentlich-rechtliche Anstalten sowie Vereine werden, die sich auf gleichem Gebiete bet\u00e4tigen.<br \/>\n(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Er entscheidet \u00fcber die Aufnahme.<br \/>\n(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.<br \/>\n(4) Der Vorstand entscheidet endg\u00fcltig \u00fcber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gr\u00fcnde mitzuteilen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.<br \/>\n(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt werden, wobei eine K\u00fcndigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.<br \/>\n(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen oder von Umlagen in R\u00fcckstand ist.<br \/>\n(4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. !or der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur m\u00fcndlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.<br \/>\nDer Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begr\u00fcnden und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgem\u00e4\u00dfer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschlie\u00dfend \u00fcber den Ausschluss entscheidet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Mittelbeschaffung<\/strong><br \/>\n(1) Der Verein beschafft seine Mittel durch Beitr\u00e4ge der Mitglieder und durch Spenden. Bei Island-Veranstaltungen die zusammen mit befreundeten Gesellschaften durchgef\u00fchrt werden, sollen Unkosten (Miete, Honorare, etc.) m\u00f6glichst anteilig aufgeteilt werden.<br \/>\n(2) Die Mitgliederversammlung setzt die Mindestjahresbeitr\u00e4ge der Einzel- oder kooperativen Mitglieder fest.<br \/>\n(3) Ehrenmitglieder sind von Pflicht zur Zahlung von Beitr\u00e4gen und Umlagen befreit.<br \/>\n(4) Der Vorstand kann in geeigneten F\u00e4llen Geb\u00fchren, Beitr\u00e4ge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>\nDie Mitglieder sind berechtigt, das Archiv der Gesellschaft zu benutzen und an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Organe des Vereins<\/strong><br \/>\nOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Vorstand<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftf\u00fchrer und h\u00f6chstens sieben weiteren Mitgliedern.<br \/>\n(2) Der Vorstand des Vereins i.S.v. \u00a7 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Zust\u00e4ndigkeit des Vorstandes<\/strong><br \/>\nDer Vorstand ist f\u00fcr alle Angelegenheiten des Vereins zust\u00e4ndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins \u00fcbertragen sind. Erhat insbesondere folgende Aufgaben:<br \/>\na) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung<br \/>\nb) Ausf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung<br \/>\nc) Aufstellung des Haushaltsplanes; Buchf\u00fchrung; Erstellung des Jahresberichts<br \/>\nd) Beschlussfassung \u00fcber die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern<br \/>\ne) Beschlussfassung \u00fcber s\u00e4mtliche Rechtsgesch\u00e4fte<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung f\u00fcr die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gew\u00e4hlt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu w\u00e4hlen. Zu den Vorstandsmitgliedern k\u00f6nnen nur Mitglieder des Vereins gew\u00e4hlt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.<br \/>\n(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand f\u00fcr die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Sitzungen und Beschl\u00fcsse des Vorstandes<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand beschlie\u00dft in Sitzungen, die von Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angek\u00fcndigt zu werden.<br \/>\n(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben g\u00fcltigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.<br \/>\n(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschlie\u00dfen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollm\u00e4chtigt werden. Die Bevollm\u00e4chtigung ist f\u00fcr jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwanzig fremde Stimmen vertreten.<br \/>\n(2) Die Mitgliederversammlung ist f\u00fcr folgende Angelegenheiten zust\u00e4ndig:<br \/>\na) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands<br \/>\nb) Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>\nc) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands<br \/>\nd) Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderung der Satzung und \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins<br \/>\ne) Ernennung von Ehrenmitgliedern.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Einberufung der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Mindestens einmal im Jahr, m\u00f6glichst im ersten Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.<br \/>\n(2) Jedes Mitglied kann bis sp\u00e4testens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn die Erg\u00e4nzung bekannt zu geben. \u00dcber Antr\u00e4ge auf Erg\u00e4nzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschlie\u00dft die Versammlung<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\nEine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung f\u00fcr die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss \u00fcbertragen werden.<br \/>\n(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgef\u00fchrt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.<br \/>\n(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens eine Zehntel s\u00e4mtlicher Vereinsmitglieder bzw. Vollmachten vertreten sind. Bei Verschlussunf\u00e4higkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<br \/>\n(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschl\u00fcsse im allgemeine mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ung\u00fcltige Stimmen. Zur \u00c4nderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen, zur Aufl\u00f6sung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine \u00c4nderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt werden.<br \/>\n(5) Bei Wahlen ist gew\u00e4hlt, wer mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gew\u00e4hlt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.<br \/>\n(6) \u00dcber Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftf\u00fchrer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><br \/>\n(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden. (\u00a7 15 Abs. 4)<br \/>\n(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie\u00dft, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.<br \/>\n(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Verm\u00f6gen f\u00e4llt an die Kulturbeh\u00f6rde der Freien und Hansestadt Hamburg (\u00a7 2 Abs. 4)<br \/>\n(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgel\u00f6st wird oder seine Rechtsf\u00e4higkeit verliert.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Neben der Brief- und Telefaxform ist f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Daten zu den Mitgliedern, einschlie\u00dflich der Einladung zu den Mitgliederversammlungen, die elektronische Form durch E-Mail zul\u00e4ssig.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr, Verbandsmitgliedschaft (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Gesellschaft der Freunde Islands e.V. Er wurde am 17. 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